Allgemeine Geschäftsbedingungen
Aufbau dieser Bedingungen
Teil A gilt für alle Verträge. Teil B gilt zusätzlich, wenn Arbeiten am Fahrzeug durchgeführt werden. Teil C gilt zusätzlich für den Fileservice, also die Bearbeitung eingesandter Steuergerätedaten ohne Zugriff auf das Fahrzeug. Teil C richtet sich ausschließlich an Unternehmer. Teil D enthält die Schlussbestimmungen.
Bei Widersprüchen gehen die Teile B und C dem Teil A vor.
Übersicht
Teil A — Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen Kenan Besirevic, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung KENBES Performance (nachfolgend „Auftragnehmer“), und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).
(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
(3) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer die Leistung in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen vorbehaltlos erbringt.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Darstellung der Leistungen auf der Website des Auftragnehmers stellt kein bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe einer Anfrage.
(2) Eine Anfrage über das Kontaktformular, per E-Mail oder telefonisch ist keine verbindliche Bestellung. Der Auftragnehmer unterbreitet daraufhin ein individuelles Angebot in Textform.
(3) Der Vertrag kommt zustande mit der Annahme des Angebots durch den Auftraggeber oder mit der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform. Bei Arbeiten vor Ort genügt die einvernehmliche Übergabe des Fahrzeugs nach vorheriger Verständigung über Leistungsumfang und Preis.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Das gilt insbesondere bei Zweifeln an der Verfügungsbefugnis des Auftraggebers, am technischen Zustand des Fahrzeugs, an der Zulässigkeit des gewünschten Eingriffs oder an der beabsichtigten Verwendung. Ein Anspruch auf Vertragsschluss besteht nicht.
§ 3 Gegenstand der Leistung
(1) Der Auftragnehmer erbringt ausschließlich die im jeweiligen Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bezeichnete Leistung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(2) Der Auftragnehmer schuldet die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistung nach dem Stand der Technik. Er schuldet nicht die Erreichung wirtschaftlicher Ziele des Auftraggebers, die über den vereinbarten Leistungsinhalt hinausgehen.
(3) Angaben zu Leistungs- und Drehmomentwerten, gleich ob auf der Website, im Konfigurator, in Angeboten oder in der Beratung, beruhen auf Erfahrungswerten vergleichbarer Fahrzeuge. Sie sind keine Beschaffenheitsvereinbarung und keine Garantie im Sinne der §§ 443, 639 BGB. Der tatsächlich erreichbare Wert hängt von Zustand, Serientoleranzen, Kraftstoffqualität, Umgebungsbedingungen und verbauten Komponenten des Einzelfahrzeugs ab. Abweichungen bis zu zehn Prozent sind technisch bedingt und begründen keinen Mangel.
(4) Eine Garantie übernimmt der Auftragnehmer nur, wenn er diese ausdrücklich und in Textform als „Garantie“ bezeichnet hat.
§ 4 Ausgeschlossene und zweckgebundene Leistungen
(1) Nicht Gegenstand des Leistungsangebots und ausdrücklich nicht erhältlich sind Eingriffe in Systeme zur Abgasnachbehandlung und Abgasreinigung sowie in die zugehörige Diagnose, insbesondere:
- Deaktivieren, Umgehen, Entfernen oder Emulieren von Dieselpartikelfilter (DPF/FAP), Ottopartikelfilter (OPF), Abgasrückführung (AGR/EGR), SCR-/AdBlue-System oder Katalysator,
- Unterdrücken, Umgehen oder Manipulieren von Diagnosefunktionen, Fehlerspeichereinträgen oder Bereitschaftscodes, die diese Systeme überwachen,
- Einbau, Programmierung oder Vertrieb von Emulatoren für die vorgenannten Systeme,
- Umgehung des Komponentenschutzes,
- Veränderung von Kilometerständen, Betriebsstundenzählern oder Servicedaten,
- Umgehung von Geschwindigkeitsbegrenzern bei Fahrzeugen, für die eine solche Begrenzung gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Entsprechende Aufträge werden nicht angenommen. Bereits erteilte Aufträge, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass sie auf eine solche Leistung gerichtet sind, kann der Auftragnehmer fristlos kündigen. Bereits erbrachte Teilleistungen sind in diesem Fall zu vergüten.
(3) Der Auftraggeber sichert zu, dass die von ihm gewünschte Leistung nicht auf einen Eingriff nach Absatz 1 gerichtet ist und dass er übermittelte Datenstände nicht zu einem solchen Zweck verwenden wird.
(4) Zweckgebundene Leistungen. Die Deaktivierung der Wegfahrsperre (Immobilizer) ist keine allgemein angebotene Leistung. Sie wird ausschließlich erbracht, wenn der Auftraggeber vor Auftragserteilung in Textform erklärt, dass sie für einen der folgenden Zwecke benötigt wird:
- Motortausch,
- Tausch oder Instandsetzung des Steuergeräts,
- sonstige Reparatur, bei der die vorhandene Zuordnung von Steuergerät und Fahrzeug nicht wiederhergestellt werden kann,
- Betrieb eines Fahrzeugs ausschließlich außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs.
(5) Der Auftraggeber hat bei jedem einzelnen Auftrag anzugeben, welcher Zweck vorliegt, und dies zu bestätigen. Die Erklärung wird mit Zeitpunkt gespeichert. Auf Verlangen ist der Zweck nachzuweisen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, einen Auftrag nach Absatz 4 anzunehmen, und kann ihn ohne Angabe von Gründen ablehnen.
(6) Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass ein Fahrzeug ohne funktionsfähige Wegfahrsperre vom genehmigten Typ abweicht, dass der Versicherungsschutz insbesondere in der Teil- und Vollkaskoversicherung entfallen kann und dass die Nachrüstpflicht nach den zum Zeitpunkt der Erstzulassung geltenden Vorschriften unberührt bleibt. Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für die weitere Verwendung des Fahrzeugs. Ein Eingriff, der der Verwertung eines rechtswidrig erlangten Fahrzeugs dient, ist ausgeschlossen; der Auftraggeber sichert zu, dass ein solcher Fall nicht vorliegt.
(7) Leistungen für Fahrzeuge, die ausschließlich außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs im Motorsport eingesetzt werden, setzen voraus, dass der Auftraggeber dies vor Auftragserteilung in Textform erklärt und auf Verlangen nachweist. Der Auftraggeber trägt in diesem Fall die alleinige Verantwortung dafür, dass das Fahrzeug nicht im öffentlichen Straßenverkehr geführt wird.
§ 5 Aufklärung über zulassungs- und versicherungsrechtliche Folgen
(1) Der Auftragnehmer weist ausdrücklich auf Folgendes hin, und der Auftraggeber nimmt dies mit Vertragsschluss zur Kenntnis:
- Eine Änderung der Motorleistung führt nach § 19 Abs. 2 StVZO zum Erlöschen der Betriebserlaubnis, sofern die Änderung nicht durch eine amtlich anerkannte Prüforganisation abgenommen und in die Fahrzeugpapiere eingetragen wird.
- Das Führen eines Fahrzeugs ohne gültige Betriebserlaubnis im öffentlichen Straßenverkehr stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann strafrechtliche Folgen haben.
- Der Versicherungsschutz kann eingeschränkt sein oder entfallen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Änderung seinem Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherer unverzüglich anzuzeigen.
- Änderungen können Ansprüche aus der Herstellergarantie sowie aus der Sachmängelhaftung gegenüber dem Fahrzeugverkäufer berühren.
- Eine Leistungssteigerung kann die Belastung von Motor, Getriebe, Kupplung, Bremsanlage und Fahrwerk erhöhen und deren Lebensdauer verkürzen. Die Eignung von Reifen und Bremsanlage für die geänderte Höchstgeschwindigkeit ist vom Auftraggeber zu prüfen.
- Bei Leasing-, Finanzierungs- und Mietfahrzeugen ist regelmäßig die Zustimmung des Eigentümers erforderlich.
(2) Die Abnahme durch eine Prüforganisation (etwa TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS) und die Eintragung in die Fahrzeugpapiere sind nicht Bestandteil der Leistung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer stellt auf Wunsch die für eine Abnahme üblichen technischen Unterlagen bereit, schuldet jedoch weder deren Anerkennung noch ein bestimmtes Ergebnis der Prüfung.
(3) Die Verantwortung für die Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, für die Eintragung und für die Anzeige gegenüber dem Versicherer trägt allein der Auftraggeber als Fahrzeughalter.
(4) Der Auftragnehmer dokumentiert diese Aufklärung. Bei Arbeiten am Fahrzeug erfolgt sie zusätzlich schriftlich mit gesonderter Bestätigung durch den Auftraggeber.
§ 6 Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber sichert zu, verfügungsberechtigt über das Fahrzeug bzw. die übermittelten Daten zu sein und alle erforderlichen Zustimmungen Dritter eingeholt zu haben.
(2) Der Auftraggeber sichert zu, dass sich das Fahrzeug in einem technisch einwandfreien, wartungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand befindet, insbesondere dass Motor, Aufladung, Einspritzsystem, Getriebe, Kupplung, Kühlung und Abgasanlage ohne Beanstandung arbeiten und die vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungen durchgeführt wurden.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten unaufgefordert und vollständig mitzuteilen:
- alle bekannten Mängel, Auffälligkeiten und Fehlerspeichereinträge,
- alle Vorschäden und durchgeführten Reparaturen an Motor, Getriebe und Abgasanlage,
- alle bereits vorgenommenen Veränderungen an Fahrzeug, Hardware oder Steuergerätesoftware, einschließlich früherer Eingriffe Dritter,
- abweichende Bauteile, die nicht dem Serienstand entsprechen,
- den beabsichtigten Einsatzzweck des Fahrzeugs.
(4) Verletzt der Auftraggeber diese Pflichten, so haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden, die hierauf beruhen. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall zudem berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
(5) Bewusst unrichtige Angaben des Auftraggebers zu den Punkten nach Absatz 3 berechtigen den Auftragnehmer zur Anfechtung des Vertrages.
§ 7 Preise, Zahlung und Verzug
(1) Es gelten die im jeweiligen Angebot genannten Preise. Gegenüber Verbrauchern verstehen sich die Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer; gegenüber Unternehmern verstehen sie sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Für den Fileservice gilt ergänzend § 20b.
(2) Die Vergütung ist mit Abnahme bzw. Bereitstellung der Leistung und Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Aufträgen mit erheblichem Vorbereitungsaufwand sowie bei Erstaufträgen eine angemessene Anzahlung oder Vorkasse zu verlangen.
(4) Bei Zahlungsverzug gelten die §§ 286, 288 BGB. Gegenüber Unternehmern ist der Auftragnehmer berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zum Ausgleich fälliger Forderungen zurückzuhalten.
(5) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 8 Gewährleistung
(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte, bei Werkverträgen die §§ 634 ff. BGB.
(2) Bei Mängeln ist dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers durch Nachbesserung oder durch Wiederherstellung des Auslieferungsstands.
(3) Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Abnahme bzw. Bereitstellung. Gegenüber Verbrauchern bleibt es bei der gesetzlichen Frist.
(4) Die Fristverkürzung nach Absatz 3 gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(5) Unternehmer haben die Leistung unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform zu rügen. Unterbleibt die Rüge, gilt die Leistung als genehmigt.
(6) Keine Mängelhaftung besteht für Störungen und Schäden, die zurückzuführen sind auf:
- vom Auftraggeber verschwiegene Vorschäden, Mängel oder Verschleiß,
- unrichtige oder unvollständige Angaben des Auftraggebers nach § 6,
- nachträgliche Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter in Software oder Hardware des Fahrzeugs,
- ein Software-Update durch Hersteller, Vertragswerkstatt oder Dritte, das den bearbeiteten Stand überschreibt,
- die Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe, insbesondere Kraftstoffqualitäten unterhalb der vereinbarten Spezifikation,
- unsachgemäße Bedienung, Überlastung oder eine Nutzung außerhalb der bestimmungsgemäßen Verwendung, insbesondere im Renn- oder Wettbewerbsbetrieb ohne gesonderte Vereinbarung,
- normalen Verschleiß sowie Bauteile, die die durch den Hersteller vorgesehene Lebensdauer erreicht haben.
§ 9 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
- für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen,
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
- bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos,
- im Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes.
(2) Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht — einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf — ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
(4) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(5) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(6) Nicht ersetzt werden — im Rahmen der Grenzen der Absätze 1 und 2 — Kosten für Ordnungswidrigkeiten- oder Bußgeldverfahren des Auftraggebers, Nachteile aus einer unterbliebenen Eintragung nach § 19 StVZO, aus einer unterbliebenen Anzeige gegenüber dem Versicherer sowie aus dem Verlust von Herstellergarantien, sofern der Auftragnehmer seiner Aufklärungspflicht nach § 5 nachgekommen ist.
Teil B — Zusätzliche Bestimmungen für Arbeiten am Fahrzeug
Die Bestimmungen dieses Teils gelten zusätzlich, wenn der Auftragnehmer Arbeiten unmittelbar am Fahrzeug des Auftraggebers durchführt.
§ 10 Zustandsprüfung und Zustandsprotokoll
(1) Vor Beginn der Arbeiten prüft der Auftragnehmer den Zustand des Fahrzeugs im Rahmen des technisch Zumutbaren, insbesondere durch Auslesen des Fehlerspeichers und Sichtung relevanter Messwerte. Diese Prüfung ist keine Hauptuntersuchung und keine umfassende technische Begutachtung.
(2) Das Ergebnis wird in einem Zustandsprotokoll festgehalten, das beide Seiten unterzeichnen. Das Protokoll ist Bestandteil des Vertrages.
(3) Ergibt die Prüfung Auffälligkeiten, die einer Bearbeitung entgegenstehen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ausführung abzulehnen. Der Aufwand für die Prüfung ist in diesem Fall zu vergüten.
(4) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, verborgene Mängel zu erkennen. Für Schäden, die auf einem bei der Prüfung nicht erkennbaren Vorschaden beruhen, haftet er im Rahmen des § 9 nicht.
§ 11 Sicherung des Auslieferungsstands
(1) Vor jedem Eingriff liest der Auftragnehmer den Auslieferungsstand der betroffenen Steuergeräte aus und archiviert ihn. Damit kann der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden.
(2) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass bei Schreibvorgängen an Fahrzeugsteuergeräten technisch bedingt ein Datenverlust oder ein Ausfall des Steuergeräts nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Ursache können unter anderem eine unzureichende Bordspannung, defekte Bauteile oder herstellerseitige Schutzmechanismen sein.
(3) Der Auftraggeber wird gebeten, eigene Einstellungen und im Fahrzeug gespeicherte Daten vor der Übergabe zu dokumentieren und personenbezogene Daten aus Infotainmentsystemen zu entfernen.
§ 12 Probefahrten
(1) Zur Kontrolle der Abstimmung sind Probefahrten erforderlich. Der Auftraggeber erteilt hierzu mit Auftragserteilung seine Zustimmung.
(2) Probefahrten erfolgen unter Beachtung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Der Versicherungsschutz richtet sich nach dem Versicherungsvertrag des Auftraggebers; dieser sichert zu, dass für das Fahrzeug ein gültiger Haftpflichtversicherungsschutz besteht.
(3) Auf Wunsch des Auftraggebers erfolgen Probefahrten in seiner Anwesenheit oder unterbleiben; in letzterem Fall ist eine abschließende Kontrolle der Abstimmung nicht möglich, worauf der Auftragnehmer hinweist.
§ 13 Abnahme
(1) Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sobald die Leistung vertragsgemäß erbracht ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) Nimmt der Auftraggeber das Fahrzeug in Gebrauch, ohne innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist die Abnahme zu erklären oder Mängel zu benennen, gilt die Leistung als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB). Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn der Auftragnehmer zuvor in Textform auf diese Wirkung hingewiesen hat.
§ 14 Verwahrung und Abholung
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von sieben Kalendertagen nach Mitteilung der Fertigstellung abzuholen.
(2) Nach Ablauf dieser Frist kann der Auftragnehmer ein angemessenes Standgeld verlangen. Die Höhe wird vorab mitgeteilt.
(3) Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag ein Werkunternehmerpfandrecht am Fahrzeug zu (§ 647 BGB).
(4) Für Fahrzeuge, die auf dem Gelände abgestellt sind, wird keine Verwahrung im Sinne der §§ 688 ff. BGB übernommen. Der Auftragnehmer haftet insoweit nur nach Maßgabe des § 9.
Teil C — Fileservice und Zusammenarbeit mit Partnerbetrieben
Nur für Unternehmer
Der Fileservice — also die Bearbeitung eingesandter Steuergerätedaten ohne Zugriff des Auftragnehmers auf das Fahrzeug — richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, insbesondere an Kfz-Betriebe, Werkstätten und gewerbliche Fahrzeugaufbereiter. Ein Angebot an Verbraucher erfolgt nicht.
§ 15 Adressatenkreis und Verantwortlichkeit
(1) Der Auftraggeber des Fileservice sichert zu, Unternehmer im Sinne des § 14 BGB zu sein und den Auftrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu erteilen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, hierfür einen Nachweis zu verlangen (Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer).
(2) Der Auftraggeber handelt gegenüber dem Halter des Fahrzeugs im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Zwischen dem Auftragnehmer und dem Fahrzeughalter kommt kein Vertragsverhältnis zustande. Der Vertrag entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten des Fahrzeughalters oder sonstiger Dritter.
(3) Der Auftraggeber ist allein dafür verantwortlich, seinen eigenen Kunden über die Folgen nach § 5 dieser Bedingungen aufzuklären, insbesondere über Eintragungspflicht, Betriebserlaubnis, Versicherungsschutz und Garantieansprüche. Der Auftragnehmer stellt hierzu auf Wunsch Formulierungshilfen bereit, übernimmt aber keine Aufklärungspflicht gegenüber dem Endkunden.
§ 16 Leistungsgegenstand des Fileservice
(1) Gegenstand der Leistung ist ausschließlich die Bearbeitung des vom Auftraggeber übermittelten Datenstands nach der vereinbarten Aufgabenstellung sowie dessen Rückübermittlung in elektronischer Form.
(2) Der Auftragnehmer hat keinen Zugriff auf das Fahrzeug und keine Möglichkeit, dessen Zustand, die verbaute Hardware oder die Richtigkeit der Angaben des Auftraggebers zu überprüfen. Er schuldet daher nicht den Erfolg am Fahrzeug, sondern die fachgerechte Bearbeitung des übermittelten Datenstands entsprechend der Aufgabenstellung.
(3) Nicht Gegenstand der Leistung sind insbesondere:
- das Auslesen und das Aufspielen des Datenstands am Fahrzeug,
- die Auswahl und Bedienung der eingesetzten Programmiergeräte,
- die Prüfung des Fahrzeugzustands,
- Probefahrten und die Kontrolle der Abstimmung im Fahrbetrieb,
- die Wiederherstellung von Steuergeräten nach einem fehlgeschlagenen Schreibvorgang beim Auftraggeber.
(4) Der Auftraggeber führt das Auslesen und das Aufspielen in eigener Verantwortung, mit eigenen Geräten und mit eigenem Fachpersonal durch. Das Risiko eines fehlgeschlagenen Schreibvorgangs, einer unzureichenden Bordspannung, eines unterbrochenen Vorgangs oder eines dadurch beschädigten Steuergeräts trägt der Auftraggeber.
§ 17 Zusicherungen des Auftraggebers beim Fileservice
(1) Der Auftraggeber sichert bei jedem Einzelauftrag zu:
- dass der übermittelte Datenstand vollständig, unverfälscht und fehlerfrei aus dem bezeichneten Fahrzeug ausgelesen wurde,
- dass die Angaben zu Fahrzeug, Motorisierung, Steuergerät, Softwarestand und verbauter Hardware zutreffen,
- dass das Fahrzeug sich in technisch einwandfreiem Zustand befindet und keine unbehobenen Fehlerspeichereinträge vorliegen,
- dass er über die erforderliche Sachkunde und Ausstattung für das Aufspielen verfügt,
- dass er selbst eine Sicherung des Auslieferungsstands vorgenommen hat,
- dass die beauftragte Bearbeitung nicht auf einen nach § 4 Abs. 1 ausgeschlossenen Eingriff gerichtet ist,
- dass er zur Beauftragung durch den Halter des Fahrzeugs befugt ist und dass das Fahrzeug nicht aus einer Straftat stammt.
(2) Betrifft der Auftrag eine zweckgebundene Leistung nach § 4 Abs. 4, so hat der Auftraggeber bei jedem einzelnen Auftrag den Verwendungszweck anzugeben und zu bestätigen. Der Auftragnehmer speichert diese Erklärung mit Zeitpunkt und Herkunftsadresse. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Endkunden vor der Ausführung über die Folgen nach § 4 Abs. 6 aufzuklären, und stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen frei, die auf einer unterbliebenen oder unzureichenden Aufklärung beruhen.
(3) Der Auftragnehmer darf sich auf diese Angaben verlassen und ist zu einer Überprüfung nicht verpflichtet. Beruhen Mängel oder Schäden auf unrichtigen Angaben, entfällt eine Haftung des Auftragnehmers.
§ 18 Nutzungsrechte und Weitergabeverbot
(1) Sämtliche Urheber- und Nutzungsrechte an den vom Auftragnehmer erstellten Datenständen, Bearbeitungen, Programmen und Auswertungen verbleiben beim Auftragnehmer.
(2) Der Auftraggeber erhält ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht, den bearbeiteten Datenstand ausschließlich in dem einen Fahrzeug zu verwenden, für das er in Auftrag gegeben wurde.
(3) Untersagt sind insbesondere die Vervielfältigung über den Vertragszweck hinaus, die Verwendung in weiteren Fahrzeugen, die Weitergabe an Dritte, der Weiterverkauf, die Veröffentlichung sowie das Zerlegen, Dekompilieren oder Zurückentwickeln der Bearbeitung.
(4) Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen Absatz 2 oder 3 wird eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe der Auftragnehmer nach billigem Ermessen bestimmt und die im Streitfall vom zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit überprüft werden kann. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt. Diese Regelung gilt nur gegenüber Unternehmern.
§ 19 Freistellung
(1) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter — einschließlich seiner eigenen Kunden, deren Versicherer und Behörden — frei, die darauf beruhen, dass
- der Auftraggeber unrichtige oder unvollständige Angaben nach § 17 gemacht hat,
- der Auftraggeber seinen Aufklärungspflichten gegenüber dem Fahrzeughalter nach § 15 Abs. 3 nicht nachgekommen ist,
- der Auftraggeber den bearbeiteten Datenstand entgegen § 18 verwendet hat,
- der Auftraggeber den Datenstand für einen nach § 4 Abs. 1 ausgeschlossenen Zweck eingesetzt oder verändert hat,
- das Aufspielen durch den Auftraggeber unsachgemäß erfolgt ist.
(2) Die Freistellung umfasst auch die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
(3) Diese Regelung gilt ausschließlich gegenüber Unternehmern.
§ 20 Bearbeitungszeit und Übermittlung
(1) Angegebene Bearbeitungszeiten sind unverbindliche Richtwerte, sofern nicht ausdrücklich ein verbindlicher Termin in Textform vereinbart wurde.
(2) Die Übermittlung erfolgt elektronisch an die vom Auftraggeber angegebene Adresse. Für Verzögerungen oder Verluste auf dem Übertragungsweg, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, haftet er nicht.
(3) Der Auftraggeber hat den erhaltenen Datenstand vor Verwendung auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen.
§ 20a Zusammenarbeit mit Partnerbetrieben
(1) Der Auftragnehmer arbeitet mit selbstständigen Kfz-Betrieben zusammen, die jeweils über ein eigenes Gewerbe verfügen (nachfolgend „Partnerbetriebe“). Diese sind keine Niederlassungen, Filialen oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(2) Beauftragt ein Fahrzeughalter einen Partnerbetrieb, kommt der Vertrag über die Arbeiten am Fahrzeug ausschließlich zwischen ihm und dem Partnerbetrieb zustande. Der Partnerbetrieb handelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Zwischen dem Auftragnehmer und dem Fahrzeughalter entsteht in dieser Konstellation kein Vertragsverhältnis.
(3) Der Partnerbetrieb ist gegenüber dem Auftragnehmer Auftraggeber des Fileservice; es gelten die §§ 15 bis 20b dieser Bedingungen. Er trägt insbesondere die Verantwortung für den Zustand des Fahrzeugs, für das Auslesen und das Aufspielen sowie für die Aufklärung seines Kunden nach § 15 Abs. 3.
(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Arbeiten, die ein Partnerbetrieb am Fahrzeug ausführt, und nicht für dessen Zusagen gegenüber dessen Kunden. Für die von ihm selbst gelieferte Software haftet er nach Maßgabe des § 9.
(5) Partnerbetriebe sind nicht berechtigt, im Namen des Auftragnehmers aufzutreten, Erklärungen für ihn abzugeben oder den Anschein einer Niederlassung zu erwecken.
(6) Räumlicher Geltungsbereich. Der Auftragnehmer erbringt Leistungen unmittelbar gegenüber Verbrauchern ausschließlich an seinem Sitz in Leichlingen und richtet sein Angebot an Verbraucher ausschließlich auf die Bundesrepublik Deutschland aus. Die Zusammenarbeit mit Partnerbetrieben in der Schweiz, im Vereinigten Königreich und weiteren Staaten erfolgt ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB nach Maßgabe der §§ 15 bis 20b. Verträge zwischen einem Partnerbetrieb und dessen Kunden unterliegen dem am Sitz des Partnerbetriebs geltenden Recht; der Auftragnehmer ist an ihnen nicht beteiligt.
§ 20b Umsatzsteuer beim Fileservice
(1) Sämtliche Preise für Leistungen nach diesem Teil C verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
(2) Der Fileservice ist eine sonstige Leistung im Sinne des § 3 a Abs. 2 UStG. Bei Auftraggebern mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt der Ort der Leistung daher am Sitz des Auftraggebers. Der Auftragnehmer stellt in diesen Fällen ohne deutsche Umsatzsteuer in Rechnung.
(3) Hat der Auftraggeber seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, geht die Steuerschuld nach Art. 196 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie auf ihn über (Reverse Charge). Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer vor der ersten Beauftragung seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen und deren Gültigkeit auf Verlangen nachzuweisen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Nummer beim Bundeszentralamt für Steuern zu bestätigen zu lassen und die Leistung bis zur Bestätigung zurückzuhalten.
(4) Teilt der Auftraggeber keine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit oder ergibt die Bestätigungsabfrage, dass die Nummer ungültig ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die deutsche Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen oder den Auftrag abzulehnen. Ändern sich die Angaben des Auftraggebers, hat er dies unverzüglich mitzuteilen.
(5) Erweisen sich Angaben des Auftraggebers zu seiner Unternehmer- oder Ansässigkeitseigenschaft als unrichtig und wird der Auftragnehmer deshalb zur Umsatzsteuer herangezogen, hat der Auftraggeber den entsprechenden Betrag nebst Nebenkosten zu erstatten.
(6) Bei Auftraggebern mit Sitz in einem Drittland, insbesondere in der Schweiz und im Vereinigten Königreich, ist die Leistung im Inland nicht steuerbar. Für Steuern, Zölle und Abgaben, die im Staat des Auftraggebers anfallen, ist dieser allein verantwortlich.
Teil D — Schlussbestimmungen
§ 21 Datenschutz und Datensicherung
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach der Datenschutzerklärung.
(2) Der Auftragnehmer archiviert den ausgelesenen Auslieferungsstand, damit dieser wiederhergestellt werden kann. Der Auftraggeber kann die Löschung jederzeit verlangen; eine spätere Wiederherstellung durch den Auftragnehmer ist danach nicht mehr möglich.
(3) Übermittelt der Auftraggeber Daten, die personenbezogene Angaben Dritter enthalten, stellt er sicher, dass er hierzu berechtigt ist.
§ 22 Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbrauchern steht bei Verträgen, die ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden, ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Einzelheiten und das Muster-Widerrufsformular enthält die Widerrufsbelehrung. Für den Fileservice nach Teil C gilt dies nicht, da dieser ausschließlich Unternehmern angeboten wird.
§ 23 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen — etwa Naturereignisse, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Ausfälle der Strom- oder Telekommunikationsnetze — berechtigen ihn, die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate an, sind beide Seiten zum Rücktritt berechtigt.
§ 24 Streitbeilegung, Rechtswahl, Gerichtsstand
(1) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG).
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht der Schutz entzogen wird, der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates gewährt wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses. Individuelle Abreden haben in jedem Fall Vorrang (§ 305b BGB).
(5) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.